1. Ausweispapiere
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Ausweißpapiere
erforderlich und stets mitzuführen:
- Angelerlaubnisschein " Schultheis-Weiher"
- gültiger Jahresfischereischein
- Mitgliederausweis des jeweiligen Vereins
2. Fangausübung
Das Angeln ist nur vom Ufer aus gemäß den für en
Schultheis-Weiher
festgelegten örtlichen und jeweiligen fischereigesetzlichen
Bestimmungen
gestattet.
Am Schultheis-Weiher ist der Fischfang nur in der Zeit vom 15.
März bis 31. Dezember erlaubt.
Das Eisfischen ist generell verboten.
3. Angeln mit toten Koderfischen <---- NEU!
Beim Angeln mit Köderfischen muß sich der Angler auf eine
Wurfweite von ca.15m maximal beschränken (Uferbereich), wobei auch
hier fängig gestellte Angelruten unter dauernder Aufsicht stehen
müssen.
Das Angeln mit lebenden Köderfischen/Wirbeltieren ist generell
verboten.
4.Fangebschränkungen
Pro Woche und Person:
- 4 Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle,
Saibling,
Aal).
- Weißfische maximal 6 kg (Weißfische unter
15 cm
dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden)
Der getätigte Fang muß sofort in die
Fangliste
eingetragen werden
5. Schonmaßnahmen
Es ist Pflicht, beim Angeln stets einen Unterfangkescher, eine
Löseschere
oder -zange und ein Bandmaß/Maßstab bereitzuhalten und
gegegenfalls
auch zu benutzen. Fängig gestellte Angelruten sind immer unter
Aufsicht
zu halten.
6. Anfüttern
Maximal 2 Liter Naßfutter pro Fangtag. Es ist verboten,
Küchenabfälle
zum Anfüttern zu verwenden.
7. Fanggerät
Erlaubt sind 2 Raubfisch- oder Friedfischangeln. Das Fischen mit
Blinker,
Wobbler oder Spinner ist nur gestattet, wenn der Abstand zum
nächsten
besetzten Angelplatz mindestens 15m beträgt.
8. Naturschutz
Der Schultheis-Weiher ist Naturschutzgebiet!
Verstöße gegen bestehende Naturschutzvorschriften, wie das
Anlegen offener Feuerstellen, Grillen, das Abschneiden von
Büschen,
Bäumen, Rohr, Schilf, das Zelten, Campieren und Lagern (Liege,
Luftmatratze,
Schlafsack), das Befahren mit Motorfahrzeugen innerhalb des
Naturschutzgebietes,
gegen das HFischG oder Gewässerordnung werden sofort mit Enzug der
Angelerlaubnis für das laufende Jahr geahndet. Eine eventuelle
dadurch
verursachte strafrechtliche Verfolgung ist von dem jeweiligen Mitglied
selbst zu vertreten.
9. Kontrollen
Den Fischereiaufsehern und sonstigen, mit entsprechenden Ausweisen
versehenen Personen oder auch staatliche Kontrollorganen, sind
Ausweispapiere
auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für die Fangliste, sowie
die bereits getätigten Fänge. Den Anordnungen dieser Personen
ist folge zu leisten
Aufgestellt: Offenbach a.M, im Dezember
1993
Stand März 2002
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