Schultheis-Weiher-Gewässerordnung


1. Ausweispapiere
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Ausweißpapiere erforderlich und stets mitzuführen:
- Angelerlaubnisschein " Schultheis-Weiher"
- gültiger Jahresfischereischein
- Mitgliederausweis des jeweiligen Vereins

2. Fangausübung
Das Angeln ist nur vom Ufer aus gemäß den für en Schultheis-Weiher festgelegten örtlichen und jeweiligen fischereigesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Am Schultheis-Weiher ist der Fischfang nur in  der Zeit vom 15. März bis 31. Dezember erlaubt.
Das Eisfischen ist generell verboten.

3. Angeln mit toten Koderfischen <---- NEU!
Beim Angeln mit Köderfischen muß sich der Angler auf eine Wurfweite von ca.15m maximal beschränken (Uferbereich), wobei auch hier fängig gestellte Angelruten unter dauernder Aufsicht stehen müssen. Das Angeln mit lebenden Köderfischen/Wirbeltieren ist generell verboten.

4.Fangebschränkungen
Pro Woche und Person:
- 4 Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle, Saibling, Aal).
- Weißfische maximal 6 kg (Weißfische unter 15 cm dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden)
Der getätigte Fang muß sofort in die Fangliste eingetragen werden

5. Schonmaßnahmen
Es ist Pflicht, beim Angeln stets einen Unterfangkescher, eine Löseschere oder -zange und ein Bandmaß/Maßstab bereitzuhalten und gegegenfalls auch zu benutzen. Fängig gestellte Angelruten sind immer unter Aufsicht zu halten.

6. Anfüttern
Maximal 2 Liter Naßfutter pro Fangtag. Es ist verboten, Küchenabfälle zum Anfüttern zu verwenden.

7. Fanggerät
Erlaubt sind 2 Raubfisch- oder Friedfischangeln. Das Fischen mit Blinker, Wobbler oder Spinner ist nur gestattet, wenn der Abstand zum nächsten besetzten Angelplatz mindestens 15m beträgt.

8. Naturschutz
Der Schultheis-Weiher ist Naturschutzgebiet!
Verstöße gegen bestehende Naturschutzvorschriften, wie das Anlegen offener Feuerstellen, Grillen, das Abschneiden von Büschen, Bäumen, Rohr, Schilf, das Zelten, Campieren und Lagern (Liege, Luftmatratze, Schlafsack), das Befahren mit Motorfahrzeugen innerhalb des Naturschutzgebietes, gegen das HFischG oder Gewässerordnung werden sofort mit Enzug der Angelerlaubnis für das laufende Jahr geahndet. Eine eventuelle dadurch verursachte strafrechtliche Verfolgung ist von dem jeweiligen Mitglied selbst zu vertreten.

9. Kontrollen
Den Fischereiaufsehern und sonstigen, mit entsprechenden Ausweisen versehenen Personen oder auch staatliche Kontrollorganen, sind Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für die Fangliste, sowie die bereits getätigten Fänge. Den Anordnungen dieser Personen ist folge zu leisten

Aufgestellt: Offenbach a.M, im Dezember 1993                Stand März 2002


 
 
 



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